VEREIN „OKNO – FENSTER ZUR RUSSISCHEN KULTUR“
STATUTEN
I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Unter
dem Namen «OKNO– Fenster zur russischen Kultur»
besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz
befindet sich in den Räumlichkeiten des KulturAteliers an der Oberdorfstrasse
2, 8001 Zürich.
Artikel 2
Der
Verein «OKNO – Fenster zur russischen Kultur» bezweckt insbesondere:
- Förderung
des Einblicks in die
verschiedensten Facetten russischer Kultur
- Förderung
des Dialoges zwischen russischsprachigen und deutschsprachigen Kulturschaffenden
und Kulturinteressierten
-
Förderung
des gegenseitigen Verständnisses für die unterschiedlichen kulturellen
Gegebenheiten
- Organisation
einer Veranstaltungsreihe mit dem Namen «OKNO
– Fenster zur russischen Kultur»
- Förderung
des kulturellen Schaffens u.a. durch zur Verfügungstellen seiner Räumlichkeiten
Der
Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke und ist steuerbefreit
II. Mitgliedschaft und
Mittelbeschaffung
Artikel 3
Die
Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
Der Verein besteht aus Freunden (ordentliche Mitglieder), Gönnern- und
Patronatsmitgliedern.
Die Einzelheiten legt der Vorstand in einem Reglement
fest.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand bis einen Monat vor Ende des Kalenderjahres.
Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt abschliessend durch den Vorstand ohne
Angabe von Gründen.
Artikel 4
Die
jährlichen Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand festgelegt und von der
Mitgliederversammlung genehmigt.
Artikel 5
Die
finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks bestehen aus:
- Veranstaltungseintritte
- Mitgliederbeiträge
(Freunde, Gönner, Patronatsmitglieder)
- Beiträge
von Sponsoren und Mäzenen
- Reinerlös
von Wohltätigkeitsveranstaltungen zugunsten des Vereinszwecks
Artikel
6
Für
die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen.
III. Organe
Artikel 7
Die
Organe des Vereins «OKNO
– Fenster zur russischen Kultur»
sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisor / Die Rechnungsrevisorin
Artikel 8
Die
Mitgliederversammlung wird jährlich oder alle zwei Jahre vom Vorstand
einberufen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl
des Vorstandes und des Rechnungsrevisors / der Rechnungsrevisorin
- Abnahme
des Berichtes des Vorstandes und des Rechnungsrevisors / der Rechnungsrevisorin
- Beschlussfassung
über Statutenänderungen und über Auflösung oder Fusion des Vereins
Für
Beschlüsse und Wahlen ist die absolute Mehrheit der Stimmen der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder massgebend.
Zirkularbeschlüsse sind zulässig. In diesem Falle ist das Mehr der Stimmen
massgebend.
Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
Artikel 9
Der
Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern, die für die Dauer von 2 Jahren
gewählt werden. Nach Ablauf der Amtszeit ist eine Wiederwahl möglich.
- Der
Vorstand konstituiert sich selbst und regelt die Zeichnungsberechtigung seiner
Mitglieder. Er kann einen Arbeitsausschuss ernennen.
Der
Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin so
oft es die Tätigkeiten erfordern. Zur Beschlussfassung ist die
Anwesenheit von
mindestens 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich.
- Der Vorstand besorgt alle
Angelegenheiten des Vereins, soweit die Mitgliederversammlung nicht zuständig
ist. Insbesondere steht ihm die gesamte
Geschäftsführung
und die allgemeine Überwachung
der Interessen des Vereins zu.
Der
Vorstand vertritt den Verein nach aussen und beruft die Mitgliederversammlung
ein.
IV. Rechnungsabschluss und
Rechnungsprüfungskomission
Artikel 10
Das
Vereinsjahr folgt dem Kalenderjahr. Die Rechnung ist auf den 31. Dezember
abzuschliessen.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt und sind
je am 1. Januar fällig.
Artikel 11
Die
Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Rechnungsrevisor /
eine Rechnungsrevisorin, der / die nicht Vereinsangehöriger / Vereinsangehörige
sein muss. Dieser / Diese prüft und verifiziert Rechnungen, Buchführungen,
Belege, Kassabestand und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen
Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse seiner Revisionstätigkeit
vor.
V. Auflösung
Artikel 12
Die
Mitgliederversammlung kann,
sofern wenigstens die Hälfte erschienen ist und eine Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins
beschliessen.
Artikel 13
Das
nach Auflösung des Vereins und Erfüllung aller Verbindlichkeiten allenfalls
noch vorhandene Vereinsvermögen
ist der Stiftung KulturAtelier Arina Kowner (in Planung) zu
überweisen.
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