VEREIN „OKNO – FENSTER ZUR RUSSISCHEN KULTUR“


STATUTEN

I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1
Unter dem Namen «OKNO– Fenster zur russischen Kultur» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 
Der Sitz befindet sich in den Räumlichkeiten des KulturAteliers an der Oberdorfstrasse 2, 8001 Zürich.

Artikel 2
Der Verein «OKNO – Fenster zur russischen Kultur» bezweckt insbesondere:
- Förderung des Einblicks in die verschiedensten Facetten russischer Kultur
- Förderung des Dialoges zwischen russischsprachigen und deutschsprachigen Kulturschaffenden und Kulturinteressierten
- Förderung des gegenseitigen Verständnisses für die unterschiedlichen kulturellen Gegebenheiten
- Organisation einer Veranstaltungsreihe mit dem Namen «OKNO – Fenster zur russischen Kultur»
- 
Förderung des kulturellen Schaffens u.a. durch zur Verfügungstellen seiner Räumlichkeiten  

Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke und ist steuerbefreit

II. Mitgliedschaft und Mittelbeschaffung

Artikel 3
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
Der Verein besteht aus Freunden (ordentliche Mitglieder), Gönnern- und Patronatsmitgliedern. 
Die Einzelheiten legt der Vorstand in einem Reglement fest.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis einen Monat vor Ende des Kalenderjahres.
Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt abschliessend durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen.

Artikel 4
Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand festgelegt und von der Mitgliederversammlung genehmigt. 

Artikel 5
Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks bestehen aus:
- Veranstaltungseintritte
- Mitgliederbeiträge (Freunde, Gönner, Patronatsmitglieder)
- Beiträge von Sponsoren und Mäzenen
- Reinerlös von Wohltätigkeitsveranstaltungen zugunsten des Vereinszwecks
       

Artikel 6
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der 
Mitglieder ist ausgeschlossen.

III. Organe

Artikel 7
Die Organe des Vereins «OKNO – Fenster zur russischen Kultur» sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisor / Die Rechnungsrevisorin

Artikel 8
Die Mitgliederversammlung wird jährlich oder alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes und des Rechnungsrevisors / der Rechnungsrevisorin
- Abnahme des Berichtes des Vorstandes und des Rechnungsrevisors / der Rechnungsrevisorin
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und über Auflösung oder Fusion des Vereins

Für Beschlüsse und Wahlen ist die absolute Mehrheit der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder massgebend.
Zirkularbeschlüsse sind zulässig. In diesem Falle ist das Mehr der Stimmen massgebend.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Artikel 9
Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern, die für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Nach Ablauf der Amtszeit ist eine Wiederwahl möglich.
-  Der Vorstand konstituiert sich selbst und regelt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder. Er kann einen Arbeitsausschuss ernennen.
   Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin so oft es die Tätigkeiten erfordern. Zur Beschlussfassung ist die  
            Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich.
- Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist. Insbesondere steht ihm die gesamte    
  Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu.
  Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und beruft die Mitgliederversammlung ein.

 

IV. Rechnungsabschluss und Rechnungsprüfungskomission

Artikel 10
Das Vereinsjahr folgt dem Kalenderjahr. Die Rechnung ist auf den 31. Dezember abzuschliessen. 
Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt und sind je am 1. Januar fällig.

Artikel 11
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Rechnungsrevisor / eine Rechnungsrevisorin, der / die nicht Vereinsangehöriger / Vereinsangehörige sein muss. Dieser / Diese prüft und verifiziert Rechnungen, Buchführungen, Belege, Kassabestand und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse seiner Revisionstätigkeit vor.

V. Auflösung

Artikel 12
Die Mitgliederversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte erschienen ist und eine Mehrheit der anwesenden 
Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen.

Artikel 13
Das nach Auflösung des Vereins und Erfüllung aller Verbindlichkeiten allenfalls noch vorhandene Vereinsvermögen 
ist der Stiftung KulturAtelier Arina Kowner (in Planung) zu überweisen.